gesund verNETZt ist ein gemeinnützig tätiger Verein, der sich für eine gesundheits- und umweltverträgliche, menschenrechts- und datenschutzkonforme Digitalisierung und Mobilfunkversorgung einsetzt.
Wir fördern einen vertrauensvollen, ausgewogenen und demokratischen Diskurs rund um Risikobeurteilung, Verordnungen und Gesetze. Dabei beziehen wir uns insbesondere auf die nicht-thermischen biologischen Effekte von elektromagnetischer Strahlung und den diesbezüglichen aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung.
Aktuelles
Stellungnahme, eingereicht 21.5.2025
Schutzzonen für vulnerable Personen – Ergänzung im § 35 BauGB
Die Ausgangssituation
Etwa ein Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung reagieren nach Angaben des Bundesamtes für
Strahlenschutz (BfS) besonders empfindlich auf elektrische, magnetische sowie elektromagnetische
Felder. Die Schwerstbetroffenen entwickeln unter Umständen schwere körperliche Symptome [1].
Ein Teil der Schwerstbetroffenen sucht händeringend nach strahlungsarmen Lebensumgebungen.
Durch den zunehmenden flächendeckenden Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur und die hohe
Priorität des Ausbauzieles in Richtung einer Idealversorgung lassen sich strahlungsarme Schutzzonen
immer schwieriger einrichten.
Wohnräume in strahlungsarmen Schutzzonen sind für diese vulnerablen Bevölkerungsgruppen die
Voraussetzung für ein beschwerdearmes oder sogar beschwerdefreies Leben. Der Bericht „Mögliche
gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-
EMF)“ des Technikfolgenausschusses des Deutschen Bundestages empfiehlt solche Schutzzonen [2].
Unser Planungsvorhaben
Schutzzonen für vulnerable Personen – Ergänzung im § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“
Die Gemeinden besitzen Planungshoheit. Sie können im Rahmen ihres Planungsermessens
Vorsorgemaßnamen treffen und gebietsbezogene EMF-Begrenzungen (Schutzzonen) einrichten.
Die räumliche Integration derartiger Schutzzonen gestaltet sich bei den in der Regel
zusammenhängend bebauten Innenbereichen schwierig bis unmöglich und im Außenbereich sind
diese unter BauGB § 35 Absatz 1 nicht als privilegiertes Vorhaben gelistet.
Wir fordern, den § 35 Absatz 1 Satz 1 BauGB um Nr. 10 mit folgendem privilegierten Bauvorhaben
zu ergänzen:
(1) „Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es… „
…
- als Schutzzone für vulnerable Personen und deren Angehörigen, die von einer
idiopathischen Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF) betroffen sind,
dient.
www.gesund-vernetzt.de,
Begründung
Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF) – eine umweltbedingte
Erkrankung
Immer mehr Menschen sind in ihrer Lebensführung durch elektromagnetische Felder (EMF)
beeinträchtigt. Die häufigsten Symptome sind Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Brain Fog,
Chronische Erschöpfung (Burnout), Tinnitus, Herzrhythmusstörungen, neurologische Symptome,
Infektneigung. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet idiopathische Umweltintoleranz auf
elektromagnetische Felder (IEI-EMF). Die alternative Bezeichnung ist Elektrosensibilität bzw.
Elektrohypersensibilität (EHS). Von der EU ist EHS als Krankheit auf verschiedenen Ebenen
anerkannt, so vom EU-Parlament, vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) [3]
wie auch vom Ausschuss für Technikfolgenabschätzung (STOA) [4]. Das BfS gibt an, dass etwa ein
Prozent der Bevölkerung betroffen sind [1]. Die wirkungsvollste Maßnahme zur Vermeidung von
Symptomen und zur Regeneration der Betroffenen ist das Meiden elektromagnetischer Felder, was
sich bei der derzeitigen Entwicklung immer schwieriger gestaltet. Deswegen haben
Schwerstbetroffene keine andere Möglichkeit, beschwerdefrei zu leben.
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wie auch das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung sind
im Grundgesetz verankert (Artikel 2, Artikel 13). Die heute schon zum Teil erhebliche Ausgrenzung
EHS-Betroffener aus dem gesellschaftlichen Leben steht auch im Widerspruch zum internationalen
Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-
Behindertenrechtskonvention) und den daraus entwickelten Vorschriften (z. B. dem seit 2002
geltenden Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)). Diese Grundwerte gelten auch für Menschen
mit einer IEI-EMF. Im Teilhabebericht der Bundesregierung heißt es in diesem Zusammenhang: „Die
Person ist nicht behindert, sie wird [durch die umweltbedingten Barrieren] behindert“ [5]. Diese
Barrieren gilt es zeitnah und möglichst weitgehend abzubauen.
Immissionsschutzrechtliche Einordnung
Laut § 22 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Dass es sich
bei Mobilfunkstrahlung um eine Umwelteinwirkung handelt, steht außer Frage. So zählen zum
Begriff der Immissionen nach § 3 Absatz 2 BImSchG ebenfalls Strahlen und Wärme, „sodass
Mobilfunkstrahlung – in ihrer thermischen und athermischen Ausprägung – hiervon grundsätzlich
erfasst ist“ [6, S. 47]. Die Grenzwerte der 26. BImSchV – mit denen die Bundesregierung versucht,
ihrer Schutzpflicht nachzukommen – basieren auf thermischen Effekten, die athermischen Effekte
bleiben gänzlich unbeachtet [6, vgl. S. 66]. Für die Betroffenen, die jedoch auf die athermischen
Effekte reagieren, ist es existentieller Teil ihrer Daseinsvorsorge, in strahlungsarmen Gebieten leben
und sich dort regenerieren zu können. Dem Schutz vor EMF wurde vom BVerG und vom BayVGH
ausdrücklich städtebauliches Gewicht beigemessen. Demnach lehnte das BVerG die Einordnung von
EMF als lediglich „Immissionsbefürchtungen“ ab, vielmehr bestehe ein „vorsorgerelevantes
Risikoniveau“ [7].
www.gesund-vernetzt.de,
Barrierefreier Ausbau – Technische und räumliche Anforderungen
Den Ausbau betreffend sollten in den Schutzzonen eine minimale Strahlungsexposition sowie
Anschluss an die Gigabitinfrastruktur über Glasfaser sichergestellt sein. Die Gesamtexposition durch
terrestrischen zivilen Mobilfunk sollte 1 μW/m² Peak nicht überschreiten. Dies reicht aus, um eine
Grundversorgung mit Mobilfunk zu gewährleisten. Die Nutzung von Endgeräten muss ausschließlich
kabelgebunden oder mit Li-Fi (light fidelity, optische drahtlose Technologie zur Datenübertragung)
erfolgen.
Alternativlos für die Daseinsfürsorge von Schwerstbetroffenen
Ein derartiges Gebiet wäre ausschließlich für die Betroffenen attraktiv, da die Allgemeinbevölkerung
nicht in absehbarer Weise auf den Komfort der drahtlosen Funkdienste verzichten würde. Das
Einrichten entsprechender Schutzzonen stellt eine existentielle Voraussetzung für die
Daseinsfürsorge dieser Personengruppe dar. Die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Gefahr einer
Zersiedlung bleibt gewahrt (vergleiche TAB [4] S. 21). Diese Zonen sind so anzuordnen, dass die
Betroffenen idealerweise im regionalen Kontext ihrer Heimat wohnen bleiben können. Alternativen
zu gesicherten Schutzzonen, wie sie auch im Bericht des Technikfolgenausschusses des Deutschen
Bundestages empfohlen werden, gibt es derzeit nicht.
Für Rückfragen zu detaillierten bauplanerischen Ausarbeitungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wietmarschen, 16.05.2025
Mit freundlichen Grüßen
für gesund verNETZt e. V.
Thomas Warmbold Dr.-Ing. Dagmar Lezuo - Vorsitzender gesund verNETZt e. V. Landschaftsarchitektin
[1] Bundesamt für Strahlenschutz: Wissenschaftlich diskutierte biologische und gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und
magnetischer Felder, Rubrik: Themen, Elektromagnetische Felder, Salzgitter.
URL: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/netzausbau/wirkung/diskutiert/diskutiert_node.html (Zugriff am 23.03.2025)
[2] Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) (2022b): Mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener
Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF). In: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5646 v. 14.02.2023, Bericht des Ausschusses für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/20/056/2005646.pdf (Zugriff am 23.03.2025)
[3] Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2022): Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die
gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des 5G-Ökosystems“ (Initiativstellungnahme) (2022/C 105/06), Berichterstatter: Dumitru FORNEA;
C 105/38, 4.13. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2022:105:FULL&from=DE (Zugriff am 23.03.2025)
[4] European Parliamentary Research Service (EPRS) (2021): Health impact of 5G, STUDY Panel for the Future of Science and Technology, Scientific
Foresight Unit (STOA), PE 690.012 – July 2021.
URL: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/690012/EPRS_STU(2021)690012_EN.pdf (Zugriff am 23.03.2025)
[5] Maetzel, Jakob; Heimer, Andreas; Braukmann, Jan; Frankenbach; Patrick; Ludwig, Lätizia; Schmutz, Sabrina (2021): Dritter Teilhabebericht der
Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, Teilhabe – Beeinträchtigung – Behinderung, S. 22. Hrsg.:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn.
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a125-21-teilhabebericht.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (Zugriff am
23.03.2025)
[6] Brückner, Anja (2022): Kommunale Mobilfunkkonzepte im Spannungsfeld zwischen Vorsorge und Versorgung, Dissertationsschrift, Erlanger
Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 12, Erlangen.
[7] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (2010): Urteil vom 23.11.2010 – 1 BV 10.1332, Fundstelle: openJur 2012, 111803, Gründe. URL:
https://openjur.de/u/487528.html (Zugriff am 23.03.2025)
Newsletter Mai 2025
Liebe Interessenten an einer gesunden verNETZung,
im letzten Newsletter haben wir bereits über die Studien zur Wahrnehmung
elektrischer Felder am Forschungszentrum für elektromagnetische
Unverträglichkeit (femu) der RWTH Aachen informiert.
Unser 1. Vorsitzender Thomas Warmbold wollte an der gesamten Studie
teilnehmen. Da er im Labor vor Ort mit einem Breitbandmessgerät bis zu
250μW/m2 (Peak) hochfrequente Strahlung gemessen hat, kam für ihn eine
Teilnahme nicht infrage. Wir widmen diesen Newsletter noch einmal einer
Zusammenfassung mit den Ergänzungen des Besuches des Forschungszentrums.
Was wird an der RWTH Aachen untersucht?
Am femu der RWTH Aachen werden derzeit Studien zur Wahrnehmung elektrischer
Felder im Umfeld von Hochspannungsleitungen durchgeführt. Diese Forschung ist
angesichts der Energiewende besonders relevant: Strom aus Offshore-Windparks im
Norden Deutschlands wird über neue Hochspannungsleitungen – gleichzeitig sowohl
Gleichstrom (DC) als auch Wechselstrom (AC) – nach Mittel- und Süddeutschland
transportiert. Zur Wahrnehmung elektrischer Felder bei Hochspannungs-
Gleichstromleitungen (HGÜ) und insbesondere zur gleichzeitigen Exposition gegenüber
Gleich- und Wechselstromfeldern gibt es bislang kaum Untersuchungen.
Wer reagiert auf elektrische Felder?
Frühere Studien der RWTH Aachen legen nahe, dass die Körperbehaarung die
Wahrnehmungsfähigkeit elektrischer Felder beeinflusst. Auch andere Wirkmechanismen
werden diskutiert. Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass sowohl Gleich- als auch
Wechselstromkomponenten die Schwelle zur Wahrnehmung elektrischer Felder senken
können. Hybrid-Felder (Kombination aus DC und AC) werden offenbar besser
wahrgenommen. In Studien mit der Allgemeinbevölkerung konnten etwa 40 Prozent der
Teilnehmenden die niedrigste getestete Kombination von 2kV/m DC und 4kV/m AC
erfolgreich wahrnehmen. In der Praxis treten bei 380-kV-Leitungen in Bodennähe Werte
von maximal 5–9 kV/m AC auf. Es ist also nicht ungewöhnlich, wenn Menschen bei
Koexposition ein Kribbeln auf der Haut verspüren. Ziel der Studien ist es,
herauszufinden, was für die Bevölkerung als „zumutbar“ gilt.
Während bisher Teilnehmende aus der Allgemeinbevölkerung untersucht wurden, stehen
nun elektrosensible Teilnehmer im Fokus.
Deutliche Kritikpunkte am Studiendesign
Unzureichende Differenzierung der Teilnehmenden: Die Studie richtet sich
formal an alle Elektrosensiblen. In der Praxis gibt es jedoch verschiedene
Gruppen: Betroffene, die auf Hochfrequenz (HF), auf HF und Niederfrequenz
(NF) oder ausschließlich auf NF reagieren. Die NF-Gruppe unterteilt sich weiter,
je nachdem ob auf elektrische Felder, magnetische Felder oder beides reagiert
wird. Den Betroffenen ist dieses meistens bekannt und sie können in etwa sagen,
ab wann sie reagieren. Eine Differenzierung der Teilnehmer in diese Subgruppen
findet in der Studie nicht statt. Somit kann in der Studie gar nicht differenziert
werden, wie viele Probanden, die vor der Studie von einer erhöhten Sensibilität
gegenüber elektrischen Feldern berichtet haben, dieses auch während der Studie
gezeigt haben.
Grundbelastung im Labor: Es sind alle Elektrosensible eingeladen. Viele
Betroffene reagieren auf das elektromagnetische Feld schon ab 1μW/m². In dem
Labor wurden von Thomas Warmbold bis zu 250μW/m² (Peak) (49-89 μW/m²
AVG) gemessen. Die Testung sollte bis zu 8 Stunden dauern. Die RWTH konnte
vor der Anreise diese Grundbelastung nicht benennen. Das ist bedauerlich. Ebenso
bedauerlich ist es, dass der Studienleiter niederfrequente elektrische Felder und
hochfrequente elektromagnetische Strahlung nicht differenziert betrachten konnte.
(Es läge nur ein „Hintergrundrauschen“ vor). Unsere Schlussfolgerung ist, dass
nur Elektrosensible für diese Studie geeignet sind, die „nur“ eine sehr geringe
Sensibilität gegenüber elektromagnetischen Feldern haben.
keine Symptomerfassung, nur das unmittelbare Spüren des Feldes: Die
Betroffenen berichten von einer Fülle an Symptomen. Zum Beispiel:
Kopfschmerzen, Infektanfälligkeit und neurologische Ausfälle („Brain Fog“),
Herzrasen, Schlafprobleme etc.. Kribbeln auf der Haut ist nur ein Symptom.
Während und nach dem Provokationstest werden alle weiteren Symptome, die
Hinweise auf gesundheitliche Folgen durch das elektrische Feld liefern könnten,
gar nicht standardisiert erfasst – nur das unmittelbare Spüren des elektrischen
Feldes ist in dieser Studie relevant.
Fokus auf psychologische Fragebögen: Am ersten Studientag lag der
Schwerpunkt auf standardisierten seriösen, psychologischen Fragebögen.
Individuelle Reaktionen auf EMF spielten keine Rolle. Zusammen mit den zuvor
zugesandten Fragebögen könnten sich vor allem Fehlattributionen oder Nocebo-
Effekte belegen lassen. Das stellt die Neutralität des Studiendesigns in Frage.
Diese seriösen psychologischen Fragebögen hätten sinnvoll sein können, wenn sie
einen Bezug zur physikalischen Umwelt gehabt hätten.
Zu kurze Expositionszeiten: Die meisten Betroffenen reagieren mit einer
verzögerten Symptomatik und benötigen eine längere Reaktionszeit. In dem
Provokationstest dauert jede Exposition 15 Sekunden, anschließend bleiben 5
Sekunden zur Beurteilung, ob eine Spannung vorlag. Aus unserer Wahrnehmung
ist dieses nicht ausreichend.
Vielleicht hilft ein Vergleich zum Verständnis: Führen Sie einen standardisierten Test mit
Probanden, die sich selbst als Allergiker bezeichnen, durch. Lassen Sie einen Teilnehmer
im 20-Sekunden-Takt einmal nusshaltige, dann gleichfarbige Mandelkekse auf die
Zunge legen, und er soll entscheiden, wann es welcher Keks war. Üblicherweise dauert
es aber ca. 30 Minuten, bis ein Effekt eintritt und Tage, bis er wieder nachlässt. Sie
finden Ergebnisse im Bereich der Rate-Wahrscheinlichkeit. Erstaunt das? Und was wäre,
wenn dieser fiktive Proband nach seiner Selbsteinschätzung zur Subgruppe der
Nussallergiker gehört und mit sehr heftigen allergischen Reaktionen bis hin zu
Schockzuständen reagiert? Würde das auch ethische Fragen aufwerfen?
Das Fazit vom Besuch des Forschungszentrums: Es darf die Sinnhaftigkeit dieser
Studie im Verhältnis zu den Kosten infrage gestellt werden. gesund verNETZt hat
angeboten, beim Konzipieren von Studien mitzuwirken.
Newsletter April 2025https://gesund-vernetzt.de/newsletter/2025-04-rwth-aachen-sucht-elektrosensible-fuer-studie/
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