Newsletter-Ausgabe 04/2026: Stellungnahme zum Referentenentwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026

Liebe Interessenten an einer gesunden VerNETZung,

„Schon wieder wird die Straße aufgerissen, um neue Kabel zu verlegen!“

diese Klage hört man vielerorts – verständlich, denn unkoordinierte Bauarbeiten belasten Anwohner, Kommunen und Unternehmen gleichermaßen. Doch wie lassen sich Ausbauarbeiten besser abstimmen? Der Referentenentwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 soll dafür klare Regeln schaffen – und genau hier steckt der sprichwörtliche Teufel im Detail
Ohne die Unterstützung eines Anwaltes für Telekommunikationsrecht, der uns in der Vorstellung des Referentenentwurfs als sehr kompetent aufgefallen war, wären wir an den entscheidenden Stellen nicht weitergekommen.

In diesem Newsletter erläutern wir die Hintergründe unserer Stellungnahme, die wir an das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) übermittelt haben.

Hintergrund

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 wurde 2024 vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet. Ihre Inhalte müssen nun in nationales Recht überführt und im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert werden.
Nach einem ersten Eckpunktepapier im Juli 2025 legte das BMDS nun Mitte März einen Referentenentwurf vor. Bei einer Anhörung mit rund 130 Stakeholdern – vor allem Telekommunikationsnetzbetreiber und Vertreter der Immobilienwirtschaft – waren auch wir vertreten.

Unsere Stellungnahme fließt nun in die Auswertung der Rückmeldungen ein, bevor der endgültige Gesetzesentwurf voraussichtlich bis Mai 2026 erstellt und im Bundestag beraten wird. Dort besteht über die Abgeordneten und öffentliche Debatten erneut Gelegenheit, Einfluss zu nehmen.

Was uns beim Lesen der 276 Seiten auffiel

Dem Entwurf war eine umfangreiche 276 Seiten lange Synopse beigefügt, in der das bisherige TKG mit den neuen Änderungs­vorschlägen verglichen wird.
Einzelne Formulierungen – teils nur ein Wort – können erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere für vulnerable Personengruppen. Entsprechend sorgfältig haben wir die relevanten Passagen geprüft.

Zwei Detailaspekte verdienen aus unserer Sicht besondere Beachtung:

1. Leitungsebene 4 (Gebäudeinnenverkabelung)

Der Entwurf sieht ein Recht auf Vollausbau der Glasfaserinfrastruktur bis in jede Wohnung vor. Damit erhalten Betreiber gegenüber Eigentümern ein erweitertes Zutrittsrecht. Dieses würde auch einen Duldungszwang der Eigentümer gegenüber den Betreibern bedeuten.
Da die Glasfaserinfrastruktur dem überragenden öffentlichen Interesse dient und parallele Verkabelungen vermieden werden sollen, haben wir diesen Punkt trotz eigentumsrechtlicher Bedenken nicht zum Schwerpunkt gemacht.

2. Netze mit geringer Reichweite (z.B. Small Cells)

Im TKG ist zudem vorgesehen, dass Betreiber dieser physischen Infrastruktur Verträge mit Betreibern von Netzen mit geringer Reichweite abschließen können. Somit würde der Duldungszwang auf Netze mit geringer Reichweite ausgeweitet (vgl. TKG §§ 144, 154) – immer hinsichtlich dem, was als „physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte geringer Reichweite“ definiert wird. Die Definition betrifft:

  1. Zum einen die physische Infrastruktur im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen – von  Straßenlaternen bis zu öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten und Schulen.
  2. Zum anderen aber, unter Bezugnahme auf GIA Artikel 2, Abs. 4a, gilt das auch für „Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden“. Und das können prinzipiell auch Netzkomponenten auf privatem Wohneigentum sein.
    Zu interpretieren ist das so: Eine physische Infrastruktur nach TKG, an die man einen „drahtlosen Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ (z. B. Small Cell) anschließen kann, muss schon Teil eines bisherigen Netzes sowie im Besitz des Netzbetreibers sein. Das könnte z. B. passieren, wenn der Netzbetreiber das Recht auf Vollausbau in Mehrfamilienhäusern nutzt und ihm folglich die Lehrrohre gehören, durch die das Kabel gezogen wird. Das Kabel selbst zählt per Definition nicht zur physischen Infrastruktur, das Lehrrohr schon.
    Allerdings kann man derzeit aus physikalisch-technischer Sicht keine Antenne an einem Lehrrohr befestigen, und es wäre auch nicht sinnvoll, eine Small Cell innerhalb der Hausmauern zu betreiben. Die Fassade, an die die Antenne angebracht werden könnte, gehört dem Betreiber jedoch nicht. Zusätzlich gibt es kein Recht auf einen Zugang zum notwendigen Stromanschluss.
    Insofern gibt es an dieser Stelle derzeit eine Entwarnung, bei fortschreitender Technik könnte sich das aber in ein paar Jahren ändern.

Zu diesen beiden Punkten haben wir folgende Ergänzungen vorgeschlagen:

  1. Die GIA enthält an dieser Stelle Ablehnungsmöglichkeiten aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, das TKG nicht. Orte des Aufenthaltes, inbesondere des Aufenthaltes vulnerabler Personengruppen, könnten somit nicht geschützt werden. Verantwortliche für öffentliche Kindergärten, Schulen, Kliniken oder Altersheime, die sich aus gesundheitlicher Vorsicht gegen die Anbringung einer Antenne entscheiden möchten, könnten diese nicht mehr verhindern. Vorsorgemaßnahmen, die das Bundesamt für Strahlenschutz aufgrund der unklaren Studienlage offiziell empfiehlt, könnten dann nicht mehr umgesetzt werden. Wir fordern in unserer Stellungnahme, Ablehnungsgründe hinsichtlich Gesundheit in das TKG-Änderungsgesetz aufzunehmen.
  2. Da der technische Fortschritt im Bereich Mobilfunk, 5G und 6G rasant voranschreitet, ist derzeit nicht abzuschätzen, wie technische Möglichkeiten und wirtschaftliche Sinnhaftigkeiten in 5 oder 10 Jahren aussehen. Uns reicht es nicht, dass die Möglichkeit, Antennen an Privathäusern anzubringen, nur indirekt durch den aktuellen Stand der Technik ausgeschlossen wird. Wir fordern, dass in den entsprechenden Passagen ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass leitungsgebundene Netze auf privatem Eigentum ohne Zustimmung und freiwillige Duldung des Eigentümers zu Netzen geringer Reichweite ausgebaut werden.

Unser Schwerpunkt: Vorsorge und Abwägung

Kern unserer Stellungnahme ist der Schutz vor elektromagnetischen Feldern (EMF).
Wir plädieren dafür, die Vorsorgemöglichkeiten für Einzelne und Kommunen gegenüber EMF zu bewahren und zu konkretisieren, damit Entscheidungen weiterhin im Sinne des Gesundheitsschutzes abgewogen werden können.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier.

Wie es weitergeht

Wir warten nun mit Spannung darauf, ob die Akzente aus unserer Stellungnahme in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Sobald dieser im Parlament diskutiert wird, werden wir über unsere Öffentlichkeitsarbeit und im Austausch mit Abgeordneten weiter dazu beitragen, dass Vorsorge und Beteiligung ihren Platz im Gesetz finden.

Schöne Ostertage
wünscht
Thomas Warmbold
1. Vorsitzender


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