Wir setzen uns ein für …

Symbolbild Vernetzung

Menschen, Tiere und Pflanzen sollen in einem gesunden Umfeld leben können. Die unnötig hohe Strahlenbelastung durch Mobilfunkversorgung kann deutlich reduziert werden.

Dazu zählen auch körperliche Unversehrtheit, der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Schutz der eigenen Wohnung.

Die Mobilfunk-Grenzwerte sollen auf die nicht-thermischen, biologischen Effekte der Mobilfunkstrahlung ausgerichtet werden. Wir brauchen eine regulierende Vorsorgepolitik und die Einführung von Vorsorgewerten. Hierfür müssen auch auf europäischer Ebene die Rahmenbedingungen angepasst werden.

Technikfolgenabschätzungen müssen durch eine industrie- und regierungsunabhängige Expertenkommission erfolgen.

Industrie und Staat müssen vor Einführung einer Technologie wie 5G belegen können, dass diese für Mensch und Natur unschädlich ist.

Mobile Kommunikation lässt den Energie- und Ressourcenverbrauch mitsamt den Kosten immer weiter ansteigen. Wir brauchen eine nachhaltige, vorsorge- und bürgerorientierte Mobilfunk- und Digitalisierungsstrategie. Die Politik muss Regeln und Anreize für eine klimaneutrale Digitalisierung schaffen.

Die Industrie soll per Gesetz verpflichtet werden, ihre Geräte, wie z. B. Router oder Schnurlostelefone, strahlungsminimiert auszuliefern. Wo immer möglich, müssen funkende Komponenten deaktiviert werden können. Die Geräte sollen nur bei Bedarf strahlen – und zwar auch nur so stark, wie unbedingt nötig.

Wo immer möglich, sollen in öffentlichen und privaten Einrichtungen kabelgebundene Lösungen den Vorrang erhalten und auch Privathaushalten vergünstigt angeboten werden. Wo immer mobile Kommunikationsverbindungen nötig sind, soll der Einsatz von Lichttechnik (LiFi bzw. VLC) den gesundheitsbelastenden Funktechnologien vorgezogen werden. Die Lichtkommunikation ist hierbei ebenfalls zu fördern.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „gesund verNETZt“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(3) Der Sitz des Vereins ist Wietmarschen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

a) die Förderung der Volksbildung

b) die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes,

c) die Förderung von Verbraucherschutz,

d) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Förderung von Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Auswirkungen von künstlichen nieder- und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern und beim Einsatz von Mobilfunk und anderen Technologien;

b) Öffentlichkeitsarbeit: Kommunizieren, welche Auswirkungen künstliche elektromagnetische Felder auf das Ökosystem und die Gesellschaft haben können;

c) die Förderung eines ausgewogenen demokratischen Diskurses, rund um Risikobeurteilung, Verordnungen und Gesetze, der von Forschungsergebnissen, insbesondere über biologische Effekte von elektromagnetischer Strahlung, beeinflusst ist.

(4) Daneben kann der Verein seine satzungsgemäßen Zwecke auch mittelbar verwirklichen durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(5) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dürfen auch Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung eingesetzt werden

(6) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nichtin erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Der Verein hat Fördermitglieder und stimmberechtigte Mitglieder (Vereinsmitglieder).

(3) Fördermitglied kann werden, wer regelmäßige Beiträge leistet. Die Fördermitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt, ihnen steht jedoch weder Rede-, Antrags-, noch Stimmrecht zu.

(4) Ein Fördermitglied kann auf Antrag stimmberechtigtes Mitglied werden, wenn es sich zum Vereinszweck bekennt.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(6) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungs- gemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Von der Höhe der Beiträge kann im begründeten Einzelfall auch abgewichen werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§9),

b) der Vorstand (§ 10).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Adressänderungen müssen dem Vorstand bekannt gegeben werden.

(5) Die Tagesordnung ist auch um neue Tagesordnungspunkte zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangensind, können erst auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt einen anderen Versammlungsleiter.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(11) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(12) Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins oder Umwandlungen gemäß dem Umwandlungsgesetz können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(15) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(16) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a. dem Vorsitzenden,

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Kassenwart,

d. bis zu zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wirdvon der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder bis zur satzungsgemäßen Neuwahl die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(4) Zur Gewährleistung seiner Arbeitsfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zur satzungsgemäßen Neuwahl stimmberechtigte Mitglieder inden Vorstand zu kooptieren.

(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6) Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der sogenannten „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes) erhalten.

(8) Der Vorstand ist berechtigt zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen. Die Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers erfolgt entgeltlich.

(9) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich oder mündlich einberufen werden.

(11) Der Vorstand hat über die Finanzen Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung wird durch mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder vorgenommen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfung hat für die Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfung ist jederzeit berechtigt, zur Prüfung der Geschäftsführung die Vorlage der Bücher und Belege zu verlangen und den Kassenstand festzustellen.

§ 12 Mediation

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieser Satzung ergeben, ist zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen, wenn dies ein Beteiligter beantragt.

(2) Der Mediator bestimmt das Verfahren selbst.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.